Kieferorthopädie / KFO

Was ist die Kieferorthopädie/KFO?
Die Kieferorthopädie beschäftigt sich mit der Vorbeugung, Diagnose und Therapie von Kiefer- und Zahnfehlstellungen. Sie ist ein Spezialgebiet der Zahnmedizin. Sprechstörungen, Kiefergelenksprobleme, Abbeiß- und Kauprobleme können aus Zahn- und Kieferstellungen heraus entstehen. Diese Fehlstellungen werden in der Kieferorthopädie behandelt. Ästhetische Korrekturen, Schäden am Zahnhalteapparat, Kiefergelenkprobleme oder Zahntraumata können korrigiert oder vermieden werden.
Ursachen der Kieferorthopädie
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Kieferengstand führt zum Verschachteln der Zähne
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Daumenlutschen,starkes und langes Nuckeln erzeugen Kieferverformungen
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langer Verbleib der Milchzähne im Kiefer, Verlagerung der bleibenden Zähne
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Unfälle und Verletzungen
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früher Verlust der Milchzähne, kein Platz für die bleibenden Zähne
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schlechte Angewohnheiten, z.B. mit der Zunge zu pressen, die Lippen einzuziehen, mit offenem Mund zu atmen
In fast jedem Gebiss finden sich Zahnfehlstellungen. Nicht immer ist jedoch eine KFO-Behandlung notwendig. Wird durch den Zahnarzt die Diagnose gestellt, daß eine KFO-Behandlung durchgeführt werden muss überweist der Zahnarzt den Patienten zum Kieferorthopäden.
Mit Hilfe spezieller Zahnspangen, welche festsitzend oder herausnehmbar sein können, werden durch Druck-oder Zugkräfte die Zähne in die gewünschte Richtung bewegt. Die Zahnspangen üben durch den Zahn einen Druck auf den Kiefer aus. Der Knochen wird in diesem Bereich abgebaut. Gleichzeitig entstehen auf der gegenüberliegende Seite des Zahnes Zugkräfte welche den Knochen aufbauen. So wandert der Zahn langsam durch den Knochen.
Auf diese Weise können einzelne Zähne sowie ganze Zahngruppen in jede Richtung bewegt werden.
Auch bei Erwachsenen bis ins hohe Alter ist dies möglich. Oftmals wird eine Behandlung jedoch durch bestehenden Zahnersatz oder Erkrankungen des Patienten erschwert.
Kieferfehlstellungen
Zahn-und Kieferfehlstellungen werden in der Kieferorthopadie in vier Klassen eingeteilt.
Angle Klasse I :
Neutralstellung, der vordere Höcker des ersten, oberen grossen Seitenzahns steht zwischen den Höckern des ersten, unteren grossen Seitenzahns (erste Molaren, welche als erste bleibende Zähne im Alter von ca. 6 Jahren durchbrechen)
Angle Klasse II/1:
Der vordere Höcker des ersten, oberen grossen Seitenzahns steht vor dem vorderen Höcker des ersten, unteren grossen Seitenzahns. Die oberen Frontzähne sind stark nach vorne gekippt (protrudiert).
Angle Klassse II/2 :
Der vordere Höcker des ersten, oberen grossen Seitenzahns steht vor dem vorderen Höcker des ersten, unteren grossen Seitenzahn. Die oberen Frontzähne stark nach hinten (distal) gekippt.
Angle Klasse III :
Der vordere Höcker des ersten, oberen grossen Seitenzahns steht hinter dem zweiten Höcker des ersten,unteren grossen Seitenzahnes. Die unteren Frontzähne können teilweise vor den oberen Frontzähnen stehen.
Bei einer KFO-Behandlung können die unterschiedlichsten Apparaturen zum Einsatz kommen. Über die Art und die Wirkungsweise der Apparatur informiert Sie im Detail Ihr Kieferorthopäde.
Aktive Apparaturen:
Schwarzsche Platte, Y-Apparatur, Vorschubdoppelplatte, Rückschubdoppelplatte, Retentionsplatten, Mundvorhofplatten
Bimaxilläre Geräte:
Bionator, Aktivator, Zweigeteilte Aktivatoren, U-Bügel Aktivator, Positioner
Festsitzende Apparaturen:
Bebänderungen, Retainer, usw.
Vor Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung sollte der Kieferorthopäde die Eltern und die kleinen Patienten über die Behandlungsschritte und die einzusetzenden Behandlungsapparaturen aufklären. 
Übliche sind der Einsatz von Demonstrationstafeln und Patientenmodellen. Mit Patientenmodellen kann sehr gut eine erfolgreiche Behandlung aufgezeigt werden.Wichtig ist ebenfalls das mögliche Behandlungsziel vorab mit dem Kieferorthopäden zu besprechen. Welche Behandlungsziele sind möglich?
Denken Sie daran mit Ihrem Kind auch die Dauer und den Nutzen der Behandlung zu sprechen, da die Behandlung einen grossen Einschnitt in das bisherige Leben Ihres Kindes darstellt! (Sprechbehinderungen, Aussehen, erschwerte Mundhygiene)
Vor dem 11. Lebensjahr sollte üblicher Weise mit einer kieferorthopädischen Behandlung nicht begonnen werden.
Eine KFO-Behandlung kann ab ca. dem 6. Lebensjahr mit dem Durchbruch der bleibenden Zähne unter anderem in folgenden Ausnahmefällen notwendig werden:
- Probleme beim Abbeißen, Sprechen, Lippenschließen ausgelöst durch Fehlstellungen
- Kiefergelenkprobleme
- Eine Wachtumsveränderung befürchtet werden muss
- Unterkieferrück- und Vorlagen, frontale und seitliche Kreuzbisse
- grösseren Zahnzwischenräumen, Diastema
- Zahnverlust durch Trauma oder Karies wenn ein Lückenhalter notwendig ist
Zu Beginn der Behandlung erstellt der Kieferorthopäde einen Behandlungsplan. Ihr Kieferorthopäde sollte Ihnen diesen Plan genau erklären. Jede Zahn- und Kieferfehlstellung verlangt unterschiedliche herausnehmbare oder festsitzende Apparate. Auf diese Weise können Sie ihr Kind zusammen mit dem Kieferorthopäden besser auf sie jeweiligen Behandlungsmaßnahmen einstellen.
Zum üblichen Behandlungsablauf gehören unter anderem Abdrücke für weitere Arbeitsmodelle falls neue Apparaturen erstellt werden müssen, als auch zur Dokumentation und Überprüfung die Anfertigung weiterer Röntgenaufnahmen.
Liegt ein ausgeprägter Engstand von Zähnen vor, müssen manchmal um Platz zu schaffen Zähne gezogen (extrahiert) werden. Oftmals werden aus diesem Grund die kleinen Backenzähne entfernt.
Wichtig für den Erfolg der kieferorthopädischen Behandlung ist das permanente Tragen der Apparate. Hier müssen Sie als Eltern Ihr Kind unterstützen und ermutigen die Behandlung nicht zu gefährden. Selbst eine kurze Unterbrechung der Tragedauer kann einen Behandlungserfolg zunichte machen.
Die ersten Tage der KFO-Behandlung werden für Ihr Kind ungewohnt und fremd sein. In der Regel gewöhnt sich Ihr Kind nach ein paar Tagen an die Apparatur, und die Welt sieht wieder freundlicher aus.
Im Kindesalter erfolgt eine KFO-Behandlung ab ca.dem 6. Lebensjahr in nur Ausnahmefällen
wenn / bei
- Die Fehlstellung sich in Zukunft deutlich verschlimmern würde
- eine Wachstumsveränderung befürchtet werden muss
- Unterkieferrück- und Vorlagen, frontale und seitliche Kreuzbisse
- grösseren Zahnzwischenräumen, Diastema
- Zahnverlust durch Trauma oder Karies wenn ein Lückenhalter notwendig ist
Im Jugendlichen Alter erfolgt eine KFO-Behandlung im Alter von 9 bis 12 Jahren.
In diesem Alter können die grosse Anpassungsfähigkeit der Kiefergelenke, das Wachstum und die Zahndurchsbruchkräfte optimal genutzt werden.
Kieferanomalien und kleinere Zahnfehlstellungen werden mit herausnehmbaren Geräten, wie Dehnplatten, funktionskieferorthopädischen Geräten (VDP, RDP), Aktivator oder Bionator korrigiert
Nach Durchbruch der meisten bleibenden Zähne werden grössere Fehlstellungen mit einer festsitzenden Zahnspange behandelt.
Im Erwachsenenalter erfolgt die KFO-Behandlung meist mit einer festsitzenden Apparatur
wenn / bei
- Einzelzahnwanderungen
- Kiefergelenksbeschwerden
- einer prothetischen Versorgung mit Kronen oder Brücken
- Engstand in der Unterkieferfront
- grosser Lücke im Frontzahnbereich, Diastemma
- einer geplanten Implantatversorgung, (in Ausnahmefällen)
Die Tragedauer einer Zahnspange beträgt in der Regel nicht länger als 2 Jahre. Kleine Zahnfehlstellungen sind meist schneller durchgeführt. Eine optimale Behandlungsplanung unterstützt den schnellen Erfolg einer Behandlung.
Die Behandlung von Erwachsenen liegt oftmals kaum höher als bei Kindern.
Zur Stabilisierung der Zähne in der neuen Position ist es oft erforderlich einen Retainer einzusetzen. Ein Retainer kann festsitzend oder herausnehmbar sein. Meist ist es ausreichend wenn der Patient den Retainer über einen gewissen Zeitraum nachts trägt.
Der festsitzende Retainer ist ein dünner flexibler Draht, welcher auf die Innenfläche der Zähne geklebt wird. Dieser ist unauffällig und bedarf nur einer kurzen Gewöhnungsphase.
Der herausnehmbare Retainer sieht ähnlich wie eine Zahnspange aus und wird normalerweise nur nachts getragen.
Die Zahnpflege wird durch eingesetzte Zahnspangen sehr erschwert. Aus diesem Grund muss die Zahnhygiene noch intensiver als bisher durchgeführt werden. In den Nischen zwischen aufgeklebten Brackets und Draht nisten sich Bakterien ein. Diese müssen dringend entfernt werden. Bei festsitzenden Zahnspangen ist der Einsatz einer Mund- dusche von grosem Vorteil. Auch der Einsatz einer elektrischen Zahnbürste ist von anzuraten. Sollte die Zahnbürste einige Bereiche nicht ereichen, bieten die Zahnarztpraxen spezielle Bürstchen an. Mundspüllösungen runden die optimale Mundhygienen ab.
Herausnehmbare Zahnspangen können mit Wasser, Zahncremen und Zahnbürsten 3x täglich gut gereinigt werden. Einmal in der Woche empfiehlt es sich die Zahnspange in warmen Wasser und etwas Handseife für ca. 30 Minuten einzulegen. danach die Zahnspange mit einer Zahnbürste gut reinigen und abspülen.
Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung sind bei jedem Patienten unterschiedlich, da sich die Kosten nach Aufwand und Dauer der Behandlung richten.
Bei herausnehmbaren Apparaturen muss man mit ca. 1.600€ bis ca. 2.700€ rechnen.
Bei festsitzenden Apparaturen fallen ca. 1.900€ bis ca. 5.000€ an.
Die angegebenen Preise dürfen Sie nicht als feste Preisgrössen verstehen.
Für gesetzlich Krankenversicherte richtet sich die Bezuschussung und Abrechnung von KFO-Behandlungen nach dem SozialGesetzBuch 5 (SGB V-§29).
Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für die kieferorthopädische Behandlung
in der Fassung vom 04. Juni 2003 und vom 24. September 2003
veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 226 (S. 24 966) vom 03. Dezember 2003
in Kraft getreten am 1. Januar 2004
A. Allgemeines:
- Die vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen gem. § 92 Abs. 1 SGB V beschlossenen Richtlinien sollen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung im Sinne der §§ 2, 12 Abs. 1, 28 Abs. 2, 29 und 70 SGB V sichern.
- Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
- Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bestimmt der Zahnarzt Art und Umfang der Maßnahmen. Er hat dabei auf eine sinnvolle Verwendung der von der Gemeinschaft aufgebrachten Mittel der Krankenversicherung zu achten.
- Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Tätigkeit eines Zahnarztes auch dann, wenn er sie auf Veranlassung eines Arztes vornimmt.
- Es sollen nur Untersuchungs- oder Heilmethoden angewandt werden, deren diagnostischer oder therapeutischer Wert ausreichend gesichert ist. Die Erprobung solcher Methoden auf Kosten der Versicherungsträger ist unzulässig.
- Die in der vertragszahnärztlichen Versorgung tätigen Zahnärzte haben darauf hinzuwirken, dass auch für sie tätig werdende Vertreter und Assistenten diese Richtlinien kennen und beachten.
B. Vertragszahnärztliche Behandlung:
- Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die kieferorthopädische Behandlung, wenn durch sie eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung die Funktion des Beißens, des Kauens, der Artikulation der Sprache oder eine andere Funktion, wie z. B. Nasenatmung, der Mundschluss oder die Gelenkfunktion, erheblich beeinträchtigt ist bzw. beeinträchtigt zu werden droht und wenn nach Abwägung aller zahnärztlich-therapeutischen Möglichkeiten durch kieferorthopädische Behandlung die Beeinträchtigung mit Aussicht auf Erfolg behoben werden kann.
- Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 29 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit Abs. 4 gehört die gesamte kieferorthopädische Behandlung, wenn bei ihrem Beginn ein Behandlungsbedarf anhand der befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) – Anlage 1 zu den Richtlinien – festgestellt wird. Eine Einstufung mindestens in den Behandlungsbedarfsgrad 3 der Indikationsgruppen ist dafür erforderlich. Die Kriterien zur Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (Anlage 2 zu diesen Richtlinien) sind für die Zuordnung zur vertragszahnärztlichen Versorgung verbindlich. Bei der klinischen Untersuchung zur Feststellung des Behandlungsbedarfsgrades sind in der Regel keine weiteren diagnostischen Leistungen erforderlich.
- Bedarf es in Einzelfällen zusätzlicher Untersuchungen, Beratungen sowie ggf. weiterer diagnostischer Leistungen zur Überprüfung, ob die kieferorthopädische Behandlung der vertragszahnärztlichen Versorgung zuzuordnen ist, gehören auch diese zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Diagnostische Leistungen sind in zahnmedizinisch sinnvoller Weise zu beschränken.
- Kieferorthopädische Behandlungen bei Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
Das gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.
Schwere Kieferanomalien in diesem Sinne liegen nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesen Richtlinien vor bei
- angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer,
- skelettalen Dysgnathien und
- verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen,
sofern eine Einstufung mindestens in die Behandlungsbedarfsgrade A5, D4, M4, O5, B4 oder K4 der Indikationsgruppen festgestellt wird.
In diesen Fällen ist ein aufeinander abgestimmtes kieferchirurgisches und kieferorthopädisches Behandlungskonzept zu erstellen.
- Die eigenverantwortliche Befunderhebung, Diagnostik und Planung sind Grundlage der kieferorthopädischen Behandlung. Das Maß der jeweiligen Beeinträchtigung ist durch objektivierbare Untersuchungsbefunde zu belegen. Der Zahnarzt soll Inhalt und Umfang der notwendigen diagnostischen Leistungen nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls festlegen.
Die Durchführung jeder kieferorthopädischen Behandlung setzt eine dem jeweiligen Behandlungsfall entsprechende Patientenuntersuchung sowie die Erhebung, Auswertung und ärztliche Beurteilung von Befundunterlagen voraus. Aus der selbständigen Erhebung und Auswertung von Befunden und Behandlungsunterlagen und ihrer diagnostischen Zusammenfassung ist vom Zahnarzt persönlich und eigenverantwortlich eine Behandlungsplanung zu erarbeiten. Für die Planung und Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung sind je nach Indikation neben der Anamnese und klinischen Untersuchung folgende Unterlagen erforderlich:
a) Gebissmodelle des Ober- und Unterkiefers mit fixierter Okklusion und dreidimensional orientiert (Planungsmodell) einschließlich Analyse.
Das Modell des einzelnen Kiefers muss neben der genauen Darstellung der Zähne und des Alveolarkammes auch die Kieferbasis und die Umschlagfalte der Gingiva abbilden.
b) Röntgenologische Darstellung aller Zähne und Zahnkeime beider Kiefer.
Dabei soll einem strahlenreduzierten Aufnahmeverfahren, z. B. der Panoramaschichtaufnahme, der Vorzug gegeben werden.
c) Fernröntgenseitenbild mit Durchzeichnung und schriftlicher Auswertung zur Analyse skelettaler und/oder dentaler Zusammenhänge der vorliegenden Anomalie und/oder für Wachstumsvorhersagen.
d) Röntgenaufnahme der Hand mit Auswertung
- bei Abweichung des chronologischen vom Dentitionsalter nur dann, wenn eine Orientierung über das Wachstumsmaximum und das Wachstumsende notwendig ist, oder
- wenn nach abgeschlossener Dentition die Kenntnis des skelettalen Alters für die Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung erforderlich ist.
e) Profil- und Enface-Fotografie mit diagnostischer Auswertung als Entscheidungshilfe für Therapiemaßnahmen, soweit Abweichungen von einem geraden Profil, periorale Verspannungen oder Habits vorliegen, die einen zwanglosen Mundschluss unmöglich machen.
- Der Vertragszahnarzt erhebt die Anamnese, stellt die Diagnose aus den Einzelbefunden einschließlich der Prognose und verfasst die Epikrise. Diese Leistungen sind persönlich und eigenverantwortlich zu erbringen.
Auf dieser Grundlage erarbeitet er persönlich und eigenverantwortlich die Therapie- und Retentionsplanung einschließlich der Planung der erforderlichen Geräte.
- Kieferorthopädische Behandlungen sollen nicht vor Beginn der 2. Phase des Zahnwechsels (spätes Wechselgebiss) begonnen werden.
- Kieferorthopädische Maßnahmen vor Beginn der 2. Phase des Zahnwechsels (spätes Wechselgebiss) sind im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung in folgenden Ausnahmefällen angezeigt:
a) Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss mit dem Behandlungsbedarfsgrad D 5 oder bei einem habituell offenen Biss mit dem Behandlungsbedarfsgrad O 4,
b) Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigem Milchzahnverlusts,
c) Frühbehandlung eines Distalbisses mit dem Behandlungsbedarfsgrad D 5, eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses mit dem Behandlungsbedarfsgrad K 3 oder K 4, sofern dieser durch präventive Maßnahmen (Einschleifen) nicht zu korrigieren ist, einer Bukkalokklusion (Nonokklusion) permanenter Zähne mit dem Behandlungsbedarfsgrad B 4, eines progenen Zwangsbisses/frontalen Kreuzbisses mit dem Behandlungsbedarfsgrad M 4 oder M 5 oder die Behandlung zum Öffnen von Lücken mit dem Behandlungsbedarfsgrad P 3.
Die Frühbehandlung soll nicht vor dem 4. Lebensjahr begonnen werden und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden.
d) Frühe Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses mit dem Behandlungsbedarfsgrad O 5, einer Progenie mit dem Behandlungsbedarfsgrad M 4 oder M 5 oder von verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen.
Die Maßnahmen nach den Nummern 8 c und d beinhalten den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte.
- Gibt es im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung verschiedene, den gleichen Erfolg versprechende Arten der kieferorthopädischen Behandlung, so soll der Zahnarzt diejenige vorsehen, die auf Dauer am wirtschaftlichsten ist.
- Ist zu vermuten, dass Fehlbildungen mit Abweichungen in anderen Bereichen (z. B. Nasenscheidewand) zusammenhängen, so soll ein entsprechender Gebietsarzt, z. B. für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, hinzugezogen werden.
- Werkstoffe, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie schädliche Wirkungen haben, dürfen nicht verwendet werden. Die Erprobung von Werkstoffen auf Kosten der Krankenkassen ist unzulässig.
- Kieferorthopädische Behandlungen erstrecken sich in der Regel über längere Zeiträume und schließen eine ausreichende Retentionsphase ein.
Maßnahmen zur Retention sind bis zu zwei Jahren nach dem Ende des Kalenderquartals, für das die letzte Abschlagszahlung geleistet worden ist, Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung, längstens bis zum Abschluss der Behandlung einschließlich der Retention. Ein festsitzender Unterkieferfrontzahn-Retainer ist nur angezeigt, wenn im Behandlungsplan ein Behandlungsbedarfsgrad E3 oder E4 in der Unterkieferfront festgestellt wurde. Der Bedarfsgrad ist ggf. gesondert anzugeben, wenn der Behandlungsplan einen anderen bzw. höheren Behandlungsbedarfsgrad hat. Der Zahnarzt hat danach den Abschluss der Behandlung einschließlich der Retention schriftlich zu bestätigen.
Dauer und Erfolg einer kieferorthopädischen Behandlung sind wesentlich von der verständnisvollen Mitarbeit des Patienten und der Erziehungsberechtigten abhängig. Diese sind vor und während der Behandlung entsprechend aufzuklären und zu motivieren. Mangelnde Mundhygiene gefährdet die Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung. Bei Patienten, die während der kieferorthopädischen Behandlung trotz Motivation und Instruktion keine ausreichende Mitarbeit zeigen oder unzureichende Mundhygiene betreiben, muss das kieferorthopädische Behandlungsziel neu bestimmt werden. Ggf. muss die Behandlung beendet werden.
- Diese Richtlinien treten am 01.01.2004 in Kraft.
Berlin, 04.06.2003 und Köln, den 24.09.2003
Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen
ANLAGE 2 zu Abschnitt B Nr. 3 (jetzt Nr. 2) der KFO-Richtlinien in der Fassung des Beschlusses vom 17.08.2001
Kriterien zur Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG)
Der Zahnarzt hat anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen festzustellen, ob der Grad einer Fehlstellung vorliegt, für deren Behandlung der Versicherte einen Leistungsan-spruch gegen die Krankenkasse hat. Mit dem KIG-System soll der Zahnarzt bei der klini-schen Untersuchung die Fehlstellung mit dem größten Behandlungsbedarf erkennen. Die kie-ferorthopädischen Indikationsgruppen (Befunde) sind in fünf Behandlungsbedarfsgrade ein-geteilt. Nur bei den Graden 5, 4 und 3 hat der Versicherte einen Leistungsanspruch. Die Indi-kationsgruppen sind nach dem Behandlungsbedarf geordnet.
Die Fehlstellung mit dem am höchsten bewerteten Behandlungsbedarf zeichnet der Zahnarzt auf. Dabei ist die Indikationsgruppe und der Behandlungsbedarfsgrad anzugeben.
Bei einem Befund ab dem Behandlungsbedarfsgrad 3 gehören weitere Behandlungsbedarfsgrade ab 1 auch zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
I. Grundsätzliches:
1. Die Bewertung und Zuordnung zu den Gruppen des kieferorthopädischen Indikati-onssystems (KIG) erfolgt unmittelbar vor Behandlungsbeginn.
2. Es wird immer die größte klinische Einzelzahnabweichung gemessen; d.h., die Kieferrelation ist nicht system-relevant.
3. Alle Messstrecken müssen in einer Ebene liegen; d.h., sie dürfen nicht dreidimensional verlaufen.
4. Alle Angaben erfolgen in mm.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Gruppen:
A Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bzw. andere kraniofaziale Anomalie
Lippen-Kiefer-Gaumenspalten und syndromale Erkrankungen mit kraniofazialen Anomalien [z.B. Dysostosis cranio-facialis (Crouzon), Dysostosis cleido-cranialis (Marie-Sainton), Hemiatrophia faciei, Dysostosis mandibulo-facialis (Franceschetti)] führen in der Regel zu ausgeprägten Hemmungsmissbildungen bzw. Wachstumsstörungen und Anomalien der Zahnzahl, Verlagerungen etc., die einer komplexen kieferorthopädischen, häufig interdisziplinären Therapie bedürfen. Die therapeutischen Maßnahmen erstrecken sich oft über einen Zeitraum von vielen Jahren.
Zu den Fällen der Gruppe A zählen auch Patienten mit Morbus Down (Trisomie 21), wenn durch eine Therapie im Säuglings- und Kleinkindalter gravierende Funktionsstörungen, meist der Zunge, zu korrigieren sind.
U Unterzahl (nur wenn präprothetische Kieferorthopädie oder kieferorthopädischer Lückenschluss indiziert)
Bei vorhandenen oder zu erwartenden Lücken durch Zahnunterzahl infolge Nichtanlage oder Zahnverlust [aus pathologischen Gründen oder als Folge eines Traumas] kann sowohl ein prothetischer Lückenschluss als auch ein
kieferorthopädischer Lückenschluss sinnvoll sein, um Zahnwanderungen, Kippungen, Störungen der statischen bzw. dynamischen Okklusion, Beeinträchtigungen der Funktion, Phonetik, Ästhetik und Psyche zu vermeiden.
Ist ein prothetischer Lückenschluss geplant, kann eine präprothetisch-kieferorthopädische Therapie indiziert sein, wenn erst durch die Korrektur der die Lücke begrenzenden Zähne eine korrekte prothetische Versorgung möglich ist. Nur in diesem Fall sind die Kriterien der Gruppe U erfüllt.
Ist ein kieferorthopädischer Lückenschluss vorgesehen, sind die Kriterien der Gruppe U nur dann erfüllt, wenn die vorhandene oder nach Verlust der Milchzähne zu erwartende Lücke behandlungsbedürftig und so groß ist, dass eine achsengerechte Einstellung der Zähne nur durch kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen möglich ist.
Supraokklusionen permanenter Zähne, die eine prothetische Versorgung antagonistischer Lücken erheblich erschweren oder unmöglich machen, sind in analoger Anwendung dem Indikationsbereich einer präprothetischen Behandlung (Gruppe U) zuzuordnen.
S Durchbruchstörungen (Retention/Verlagerung)
Unter einer Verlagerung ist eine Fehllage des Zahnkeims ohne realistische Chance zum Spontandurchbruch zu verstehen.
Eine Verlagerung von Weisheitszähnen rechtfertigt eine Einstufung in die Gruppe S nicht.
Eine Retention mit Einordnung in die Gruppe S liegt vor, wenn ein Zahn infolge einer zu starken Annäherung der Nachbarzähne nicht durchbrechen kann oder infolge eines Durchbruchshindernisses (z.B. Odontom, ankylosierter Milchzahn) nicht durchbricht.
Ein Fall ist nicht in die Gruppe S einzustufen, wenn damit zu rechnen ist, dass ein retinierter Zahn - z.B. nach Reduzierung der Zahnzahl oder Entfernung eines Durchbruchshindernisses - spontan durchbricht und sich korrekt und ohne behandlungsbedürftige Restlücke in den Zahnbogen einstellt.
D Sagittale Stufe – distal
Die Messung der sagittalen Frontzahnstufe erfolgt in habitueller Okklusion in der Horizontalebene und orthoradial von der Labialfläche der Schneidekante des am weitesten vorstehenden oberen Schneidezahnes zur Labialfläche seines(r) Antagonisten.
M Sagittale Stufe – mesial
Die Messung der sagittalen Frontzahnstufe erfolgt in habitueller Okklusion in der Horizontalebene von der Labialfläche der Schneidekante des am weitesten vorstehenden unteren Schneidezahnes zur Labialfläche seines(r) Antagonisten.
Der Kreuzbiss eines oder mehrerer Frontzähne wird in Gruppe M, Grad 4 eingeordnet.
O Vertikale Stufe - offen (auch seitlich)
Es erfolgt keine Differenzierung zwischen dental und skelettal offenem Biss. Gemessen wird der größte Abstand der Schneidekanten bzw. Höckerspitzen voll durchgebrochener Zähne.
Infraokklusionen von Milchzähnen, Außen- oder Hochstände rechtfertigen eine Einordnung in die Gruppe O nicht. Gleiches gilt für den frontal bzw. seitlich offenen Biss, wenn Zähne sich noch im Durchbruch befinden.
Infraokklusionen permanenter Zähne können in die Gruppe O eingeordnet werden.
T Vertikale Stufe - tief
Der vertikale Frontzahnüberbiss wird unterschieden in regulären Überbiss (bis 3 mm), tiefen Biss ohne bzw. mit Gingivakontakt sowie Tiefbiss mit traumatisierendem Einbiss in die antagonistische Gingiva.
B Transversale Abweichung – Bukkal- / Lingualokklusion
Es erfolgt keine Differenzierung zwischen dentalen und skelettalen Abweichungen.
Als Bukkal- bzw. Lingualokklusion wird der Fehlstand einzelner Seitenzähne oder Zahngruppen verstanden, bei dem sich die Okklusalflächen der Seitenzähne nicht berühren, sondern die oberen Prämolaren und/oder Molaren bukkal an den Antagonisten vorbeibeißen ("seitliche Nonokklusion", "seitlicher Vorbeibiss"), und zwar unabhängig davon, ob die oberen Seitenzähne nach bukkal oder die unteren nach lingual gekippt sind.
K Transversale Abweichung – beid- bzw. einseitiger Kreuzbiss
Es erfolgt keine Differenzierung zwischen dentalen und skelettalen Abweichungen.
Eine Zuordnung zur Gruppe K ist nur möglich, wenn am seitlichen Kreuzbiss auch permanente Seitenzähne beteiligt sind.
Eine Kreuzbisstendenz mit Höcker-Höckerverzahnung permanenter Seitenzähne (Kopfbiss) wird der Gruppe K, Grad 2 zugeordnet.
E Kontaktpunktabweichung, Engstand
Kontaktpunktabweichungen (Zahnfehlstellungen) werden zwischen anatomischen Kontaktpunkten gemessen.
Abweichungen zwischen Milch- und bleibenden Zähnen sowie Lücken werden nicht registriert.
Kontaktpunktabweichungen werden grundsätzlich in der Horizontalebene gemessen, d.h. die Approximalkontakte werden in diese Ebene projiziert. Dies gilt für alle Formen, d.h. Zahnhoch- und/oder Außenstände, Rotationen oder Engstände.
Ein Fall ist nicht in die Gruppe E einzustufen, wenn bei ausreichenden Platzverhältnissen damit zu rechnen ist, dass sich ein außerhalb des Zahnbogens durchgebrochener Zahn (z.B. nach Extraktion seines persistierenden Vorgängers) auch ohne apparative Maßnahmen korrekt in den Zahnbogen einstellt.
Infra- bzw. Supraokklusionen rechtfertigen keine Zuordnung zur Gruppe E.
P Platzmangel
Beträgt der Platzmangel zwischen zwei Zähnen neben einem noch nicht durch-gebrochenen permanenten Zahn mehr als 3 mm, wird dieser Fall der Gruppe P zugeordnet, da in diesem Fall anzunehmen ist, dass der betroffene Zahn retiniert bleibt oder deutlich außerhalb des Zahnbogens durchbricht.
Im Wechselgebiss wird bei frühzeitigem Verlust von mehr als einem Milchzahn im selben Seitenzahnbereich der Messwert der Stützzonen herangezogen.
[Stützzone = Raum für die seitlichen Ersatzzähne 3,4 und 5, gemessen von der distalen Kante des seitlichen Schneidezahnes zur mesialen Kante des Sechsjahrmolaren. Sollwertbestimmung unter Verwendung der Tabellen nach Berendonk oder Moyers.]
Bei einem Platzdefizit in der jeweiligen Stützzone über 3 mm wird dieser Fall der Gruppe P (Grad 3 oder 4) zugeordnet.
Ein Fall ist nicht in die Gruppe P einzustufen, wenn damit zu rechnen ist, dass ein noch nicht (oder außerhalb des Zahnbogens) durchgebrochener Zahn nach Reduzierung der Zahnzahl (Extraktionstherapie) spontan durchbricht und sich korrekt und ohne behandlungsbedürftige Restlücke in den Zahnbogen einstellt.
Anlage 3 zu Abschnitt B. Nr. 4 der Kfo-Richtlinien
- Zu den angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer zählen z. B. das Crouzon-Syndrom, Treacher-Collins-Syndrom, Goldenhar-Syndrom, Binder-Syndrom, Nager-Syndrom, die hemifaciale Mikrosomie, alle medialen, schrägen und queren Gesichtsspaltformen, alle Lippen-, Kiefer-, Gaumenspaltformen, alle Formen von craniomaxillofacialen Dysostosen, die durch angeborene Fehlbildungen oder Missbildungen verursacht sind.
- Zu den skelettalen Dysgnathien, die auch unabhängig von angeborenen Missbildungen auftreten, zählen die Progenie, Mikrogenie, Laterognathie, alle Formen des skelettal offenen Bisses sowie des skelettal tiefen Bisses und ausgeprägte skelettal bedingte Dis-krepanzen der Zahnbogenbreite oder Kieferbreite.
Protokollnotiz zu den Kfo-Richtlinien des
Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen
vom 17. August 2001.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten der KFO-Richtlinien wird der Arbeitsausschuss „KFO-Richtlinien“ des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen die Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) überprüfen. Hierzu sollen beispielhafte Fälle aus der vertragszahnärztlichen Begutachtung und der Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) dem Arbeitsausschuss nebst Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
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